Allgemeine Geschäftsbedingungen

Baumeister Ing. Christian Erler

Planung-Hochbau

I. PRÄAMBEL
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Planungsleistungen (kurz AGB Planung) sind als Ergänzung zum Mustervertrag „Planungsleistungen“ gedacht und sollen gemeinsam mit diesem verwendet werden. Allfällige Widersprüche mit anderen von der Bundesinnung Bau empfohlenen AGB sind dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmungen der jeweiligen AGB im jeweiligen Leistungsteil vorangehen; im Bereich der Objektplanung verdrängen also die AGB Planung andere AGB.


II. TEILLEISTUNGEN
Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistung und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.

1. Vorleistungen/Grundlagenermittlung
1.1. Klärung der Aufgabenstellung (Definition von Zielen & Nicht-Zielen,
Klärung technischer, wirtschaftlicher, funktioneller und gestalterischer
Grundsatzfragen entsprechend der Tiefe der Leistungsphase).
1.2. Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen.
Optionale Leistung: Umfeldanalyse
1.3. Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.
Optionale Leistung: Raum- und Funktionsprogramm
Optionale Leistung: Machbarkeitsstudie
1.4. Erhebung der Bebauungsvorgaben.
Optionale Leistung: Standortanalyse
Optionale Leistung: Bestandsanalyse
1.5. Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer, an der
Planung fachlich Beteiligter.
Optionale Leistung: Wettbewerbsvorbereitung
1.6. Zusammenfassung der Ergebnisse.
Optionale Leistung: Umweltverträglichkeitsprüfung.
Optionale Leistung: Planungskonzept für den Betrieb.
Optionale Leistung: Vorbereitungen für die Behördenverfahren.
2. Vorentwurfsplanung
2.1. Klärung der Aufgabenstellung, Analyse der Grundlagen und Klärung der
Rahmenbedingungen.
2.2. Grundsätzlicher Lösungsvorschlag nach den bekannt gegebenen Anforderungen,
der Analyse der Grundlagen oder des Bauprogramms, in der
Regel im Maßstab 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen (dafür
erforderliche Grundlagen: Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des
Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauuungsbestimmungen,
Raum- und Funktionsprogramm).
Optionale Leistung: Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten
mit skizzenhafter Darstellung und Bewertung (Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung).
2.3. Kostenschätzung
2.4. Terminrahmen inkl. relevanter Meilensteine.
2.5. Erläuterungsbericht
2.6. Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und
Bedingungen.
2.7. Vorverhandlungen mit Behörden und den an der Planung fachlich
Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.
2.8. Zusammenstellen der Vorentwurfsergebnisse aller fachlich Beteiligten.
Optionale Leistung: Konzept für die Optimierung des Bauwerkes bzgl.
Lebenszykluskosten, Analysen für energiesparendes und
umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Vorentwurfsplanung.
2.9. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich
Beteiligten.
Optionale Leistung: Besondere Darstellungen, Animation, Schaubilder.
Optionale Leistung: Verkaufs-, Marketingunterlagen.
Optionale Leistung: Modelle
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Vorentwurfsplanung
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.
2.10. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Planungsbelangen.
3. Entwurfsplanung
3.1. Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe
aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen.
3.2. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung,
dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für
die weiteren Teilleistungen dienen kann (in der Regel in Grundrissen,
Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, bei raumbildenden Ausbauten
M 1:50 bis M 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklung,
Farb-, Licht- und Materialgestaltung, Detailpläne mehrfach
wiederkehrender Raumgruppen).
3.3. Kostenberechnung (abgeleitet aus Kostenschätzung).
3.4. Grobterminplan inkl. relevanter Vorgänge (Terminrahmen wird schrittweise
verfeinert).
3.5. Vorverhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich
Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.
Optionale Leistung: Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten,
Analysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen
im Rahmen der Entwurfsplanung.
3.6. Objektbeschreibung mit Erläuterungen.
3.7. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich
Beteiligten.
3.8. Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen.
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Entwurfsplanung
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die
der Planer nicht zu vertreten hat.
Optionale Leistung: funktionale Ausschreibung.
Optionale Leistung: Anfertigen von Darstellungen durch besondere
Techniken, wie Modelle, virtuelle Aufbereitungen usw.
3.9. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.
4. Einreichplanung und Genehmigungsverfahren
4.1. Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen
Erhebungen sowie Abklärungen.
4.2. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der
Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu
erbringen sind.
Optionale Leistung: detailliertere Optimierung des Bauwerkes bzgl.
Lebenszykluskosten, Detailanalysen für energiesparendes und umweltverträgliches
Bauen im Rahmen der Einreichplanung.
4.3. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.
4.4. Mitwirkung bei Erläuterungen und notwendigen Verhandlungen mit Behörden,
Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung im Zusammenhang
stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn im Zuge
der Genehmigungsverfahren.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei Berufungsverfahren.
Optionale Leistung: Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der
Erarbeitung von Unterlagen für zusätzlich erforderliche
Genehmigungen oder Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen (z.B.
Betriebsanlagengenehmigung, materienrechtliche Genehmigung,
[Wasser- Naturschutz-, Forstrecht udgl].)
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen
Zustimmung.
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Einreichplanung
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die
der Planer nicht zu vertreten hat (z.B. unvorhersehbare Auflagen durch
die Behörden, stattgegebene Einsprüchen von Beteiligten beim
Genehmigungsverfahren)
Optionale Leistung: Verfeinern der Kostenberechung.
Optionale Leistung: Verfeinern der Terminplanung.
5. Ausführungsplanung und Details
5.1. Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfs unter
Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der
anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachplaner) mit
allen für die Ausführung notwendigen Angaben.
5.2. Zeichnerische Darstellung des Bauwerkes mit allen für die Ausführung
notwendigen Angaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs- und
Detailzeichnungen in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit
Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und
textlichen Ausführungen (exkl. Montage- und Werkstattzeichnungen).
Optionale Leistung: Spezialoptimierungen des Bauwerkes bzgl.
Lebenszykluskosten, Spezialanalysen für energiesparendes und
umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Ausführungsplanung.
5.3. Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung
fachlich Beteiligten.
Optionale Leistung: Ausbessern und Anfertigen von Planungsleistungen,
die im Zuständigkeitsbereich anderer an der Planung fachlich
Beteiligten liegen.
Optionale Leistung: Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen
der ausführenden Firmen und anderer Planer, sowie letzte Klärung von
erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausführungsplanung
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.
6. Ausschreibungsunterlagen
6.1. Ausarbeiten der Leistungsbeschreibung (inkl. Baubeschreibung).
6.2. Ermittlung der Mengen als Grundlage des Leistungsverzeichnisses (auch
unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter [Sonderfachplaner]).
6.3. Erstellen des Leistungsverzeichnisses (möglichst positionsweise nach
Gewerken, ggf. unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen).
6.4. Einarbeiten von Terminvorgaben für Bauvertrag (abgeleitet aus
Terminplan).
6.5. Abstimmung und Koordination der Leistungsbeschreibung (inkl. LV) der
an der Planung fachlich beteiligten Sonderfachleute.
Optionale Leistung: Kostenanschlag (unter Verwendung der Kostenanschläge
der anderen an der Planung fachlich Beteiligten)
Optionale Leistung: Erstellung der Ausschreibungsunterlagen mit einer
funktionalen Leistungsbeschreibung.
Optionale Leistung: Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen
für geschlossene Leistungsgruppen.
Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausschreibungsunterlagen
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.
7. Oberleitung
7.1. Oberleitung (Mitwirkung) bei der Vergabe
7.1.1. Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle
Leistungsbereiche.
7.1.2. Durchführung der Ausschreibung.
7.1.3. Einholung der Angebote.
7.1.4. Überprüfung und Bewertung der Angebote.
Optionale Leistung: Prüfung und Bewertung freier
Alternativen.
7.1.5. Klärende Gespräche mit den Bietern.
7.1.6. Erstellung eines Vergabevorschlages.
7.1.7. Mitwirkung bei der Auftragsersteilung.
Optionale Leistung: spezielle Aufstellung, Sonderprüfung (z.B.
vertiefte Angebotsprüfung die über das übliche Maß
hinausgeht) nach speziellen Anforderungen des AG.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei Nachprüfungsverfahren und
bei Einsprüchen (z.B. bei Verhandlungen bei BVKK und BVA
oder Vergabekontrollsenaten).
7.2. Oberleitung in der Bauphase
7.2.1. Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der
ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen,
die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.
7.2.2. Aufstellung eines Bauablaufplanes für die Bauphase (in Abstimmung
mit der ÖBA und den ausführenden Unternehmen).
7.2.3. Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter
Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht
(in Abstimmung mit der ÖBA).
7.2.4. Kostenfeststellung nach Freigabe Schlussrechnung (in
Abstimmung mit der ÖBA).
Optionale Leistung: Aufstellung eines Zahlungsplanes,
Aufstellung eines Finanzierungsplanes.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung.
Optionale Leistung: Kostenverfolgung nach speziellen
Anforderungen des AG.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Behandlung von Mehrund
Minderkostenforderungen der ausführenden Unternehmen.
Optionale Leistung: Überarbeiten der Planung in der Bauphase
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen
Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.
7.3. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase
7.3.1. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase (Überwachung der
Herstellung des Bauwerkes auf Übereinstimmung mit den
gestalterischen Vorgaben).
7.3.2. Letzte Klärung von funktionellen, technischen und
gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung
an der Schlussabnahme des Bauwerkes.
Optionale Leistung: Beratung in weiteren gestalterischen und
künstlerischen Belagen, die nicht mit der Bemessungsgrundlage
abgedeckt sind. (z.B. Kunst am Bau).
8. Dokumentation und Nachbetreuung
8.1. Dokumentation
Optionale Leistung: Aufstellen von Plan-, Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen.
8.2. Projektanalyse inkl. Aufbereitung der Ergebnisse der Kostenfeststellung.
Optionale Leistung: Erstellen von Bestandsplänen.
Optionale Leistung: Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Objektbegehung zur Mängelfeststellung
vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche
gegenüber den bauausführenden Unternehmen (in Abstimmung
mit der ÖBA).
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Überwachung der Beseitigung
von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche,
längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit
Abnahme der Bauleistungen auftreten (in Abstimmung mit der ÖBA).
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
Optionale Leistung: Objektbeobachtung
Optionale Leistung: Objektverwaltung
Optionale Leistung: Begehungen nach Übergabe.
Optionale Leistung: Nachbetreuung ( z.B. Überwachung Wartungs- und
Pflegeleistungen).
Optionale Leistung: Aufarbeiten des Zahlenmaterials (inkl. Kostenfeststellung)
für eine Objektdatei und Kostenrichtwerte.
Optionale Leistung: Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-
Nutzen-Analyse.
Optionale Leistung: Vorbereitung für und Mitwirkung bei Außerstreitverfahren
vor Schiedsgerichten sowie bei Streitverfahren vor
ordentlichen Gerichten.
9. Sonstige Teilleistungen
Optionale Leistung: Erstellung Raumbuch.
Optionale Leistung: Brandschutzplanung und Fluchtwegorientierungsplanung.
Optionale Leistung: Einrichtungsplanung.
Optionale Leistung: Planung der Außenanlagen.

III. SUBUNTERNEHMER
Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber iSd BVergG.

IV. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Planungsarbeiten Pläne und behördliche Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben. In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

V. HONORAR
1. Honorararten
Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende Definitionen:

– Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im
Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene
Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden
(1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der
Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten
zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem
Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung
hinzuweisen.
– Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Bauwerksgröße)
angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit
den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.
– Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem
Betrag angegebene Honorar.

2. Planänderungen
Sind aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, Planänderungen erforderlich, so sind diese Planänderungen als Zusatzleistung zu betrachten und dem Auftragnehmer gebührt dafür ein (zusätzliches) Selbstkostenerstattungshonorar, soweit keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde.

3. Selbstkostenhonorar für Zusatzleistungen und Leistungsänderungen
Leistungen, die über die vereinbarte Leistung (das ist die Teilleistung, für die ein Einheitspreis- Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.

4. Wertsicherung
Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des
„Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“
(abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen. Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt). Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd
KSchG) abgeschlossen wurden.

5. Umsatzsteuer
Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als Bruttobetrag.

6. Zahlungsfrist
Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.

VI. NEBENKOSTEN
Nachstehende Nebenleistungen sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, vom Honorar nicht umfasst und sind vom Auftragnehmer mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen zu ersetzen.
1. Kostenersatz für die Grundlagenermittlung
Sofern der Auftraggeber nicht die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung stellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese einzuholen. Dabei entstehende Barauslagen (dh Kosten, die der Auftragnehmer bezahlen muss), sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.
2. Kostenersatz im Bauverfahren
Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind – sofern der Auftragnehmer diese Kosten vorläufig übernommen hat – zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesen Kosten in Vorlage zu treten.
3. Kostenersatz für zusätzliche Planausfertigungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Pläne in 5-facher auszuhändigen. Zusätzliche Planausfertigungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

VII. URHEBERRECHT
Das Werk des Auftragnehmers steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Der Auftragnehmer bleibt trotz Zahlung des Entgelts Urheber. Der Auftraggeber hat das Recht, das geplante Bauwerk auf dem vorgesehenen Grundstück einmal zu errichten. Veräußert der Auftraggeber das Grundstück, so gehen seine Rechte, wenn er alle Leistungen an den Auftragnehmer erbracht hat, auf den Rechtsnachfolger über. Hat er noch nicht sämtliche Gegenleistungen erbracht, bedarf die Übertragung von Rechten der Zustimmung des Auftragnehmers.

VIII. AUFBEWAHRUNG VON PLÄNEN
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Baupläne länger als 3 Jahre aufzubewahren. Auf die spätere Ausfolgung von Plänen besteht kein Rechtsanspruch. Erfolgt dennoch eine Ausfolgung, so ist diese gesondert zu vergüten, wobei die Höhe dieser Vergütung eigens vereinbart werden muss.

IX. VOLLMACHT
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verfahrenshandlungen im behördlichen Bauverfahren.

X. GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern iSd KSchG.

Bauaufsicht

I. PRÄAMBEL
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Örtliche Bauaufsicht (kurz AGB ÖBA) sind als Ergänzung zum Mustervertrag „Örtliche Bauaufsicht“ gedacht und sollen gemeinsam mit diesem verwendet werden. Allfällige Widersprüche mit anderen von der Bundesinnung Bau empfohlenen AGB
sind dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmungen der jeweiligen AGB im jeweiligen Leistungsteil vorangehen; im Bereich der Örtlichen Bauaufsicht verdrängen also die AGB ÖBA andere AGB.


II. TEILLEISTUNGEN
Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistungen und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt. Die Fachbauaufsicht für Haustechnikgewerke ist nicht Teil des Leistungsbilds.

1. Bauüberwachung und Koordination
1.1. Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn
1.2. Ausübung des Hausrechtes (u.a. Vertretung nach außen,
Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung, Schlichtung im
Anlassfall, Ansprechpartner für Dritte).
1.3. Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit den
behördlichen Vorschreibungen und dem Bauvertrag inkl. Ausführungspläne
und Leistungsbeschreibung nach den anerkannten Regeln der
Technik und den einschlägigen Vorschriften.
1.4. Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes koordinierend
bezüglich der Tätigkeiten der anderen an der Bauüberwachung fachlich
Beteiligten (z.B. mit Projektleitung, Projektsteuerung, Begleitende
Kontrolle).
1.5. Örtliche Koordination der Vertreter des AG, aller AN und aller Lieferungen
und Leistungen mit dem Ziel des ungestörten Zusammenwirkens
aller an einem Bauprojekt Beteiligten.
1.6. Besprechungsabwicklung (Vorbereitung, Leitung und Protokollierung der
relevanten Besprechungen).
1.7. Abruf von Regieleistungen (Art und Umfang ist im Rahmen des Vertrages
explizit zu regeln).
Optionale Leistung: Änderung von Arbeitsergebnissen (Teilergebnissen)
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die
die ÖBA nicht zu vertreten hat (z.B. auch Mehraufwände aufgrund
nicht vorhersehbarer eigener Forcierungsmaßnahmen bzw. Mehrkosten
aufgrund von Leistungsverdünnung).
Optionale Leistung: Zusatzleistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen
(z.B. bei Konkurs, Verzug).
Optionale Leistung: Generelle Einweisungen der ausführenden Unternehmen.
2. Termin- und Kostenverfolgung
2.1. Terminüberwachung (Soll-Ist-Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht
bei Terminüberschreitungen (Erstellung des Terminplanes liegt nicht in
ÖBA-Sphäre, Überschneidung mit Leistungen anderer Leistungsgruppen).
Optionale Leistung: Erstellung der Detailterminpläne in Abstimmung
mit den ausführenden Unternehmen und den anderen an der
Bauüberwachung fachlich Beteiligten.
2.2. Mitwirkung bei der Kostenüberwachung (Liefern von entsprechenden
Daten).
Optionale Leistung: Durchführung der Kostenüberwachung (Soll-Ist-
Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht bei Abweichungen.
3. Qualitätskontrolle
3.1. Plausibilitätsüberprüfung der in der Planung dargestellten Qualitätsstandards.
3.2. Qualitäts- und Maßkontrolle im Rahmen einer Prüf- und Warnpflicht.
Optionale Leistung: Durchführung von Untersuchungen, Messungen und
Prüfungen (z.B. Gütenachweise, Vermessung).
Optionale Leistung: Überwachung und Detailkorrektur beim Hersteller
(Werksabnahme).
Optionale Leistung: Prüfung der Ausführungs- bzw. Montagepläne der
ausführenden Unternehmen auf grundsätzliche Übereinstimmung mit
dem Projekt.
4. Rechnungsprüfung
4.1. Kontrolle der Aufmaßermittlung und -zusammenstellung (z.B.
Aufmaßblätter) der ausgeführten Bauleistungen.
4.2. Prüfung der Rechnungen (Prüfung auf Übereinstimmung mit dem
Vertrag hinsichtlich der Vergütungsberechtigung [Prüfung dem Grunde
nach]; Prüfung auf Richtigkeit hinsichtlich des Vergütungsumfanges
[Prüfung der Höhe nach], inkl. Leistungsabgrenzung von teilweise
ausgeführten Leistungen bzw. Überprüfung auf Vollständigkeit; formale
Überprüfung [inkl. Einhaltung von Fristen]; Nachprüfung der Preisumrechnung
bei vereinbarten veränderlichen Preisen).
4.3. Prüfung und Abrechnung von Regieleistungen (Überprüfung des
Ausmaßes der Regieleistungen analog zu den Bauleistungen hinsichtlich
Vergütungsberechtigung und -umfang).
4.4. Feststellen der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen.
5. Bearbeitung von Mehr- und Minderkostenforderungen
5.1. Mitwirkung bei der Behandlung von Mehr- und Minderkostenforderungen
(Überprüfung formal [z.B. Anmeldung], dem Grunde nach und der Höhe
nach).
5.2. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundlagen für das rasche
Herbeiführen einer Entscheidung des Bauherrn und bei der Vermittlung
zwischen ausführendem Unternehmen und Bauherr.
Optionale Leistung: Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden
Unternehmen.
Optionale Leistung: Zusatzleistungen für die Aufbereitung von
Unterlagen für Rechtsstreitigkeiten und Claim-Abwehr.
6. Übernahme und Abnahmen
6.1. Mitwirkung bei der Abnahme der Bauleistungen (in Abstimmung mit den
an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten).
6.2. Antrag auf behördliche Abnahmen.
6.3. Teilnahme an entsprechenden Verfahren der behördlichen Abnahme.
6.4. Mitwirkung bei der Übernahme und Schlussfeststellung.
6.5. Prüfen der von den ausführenden Unternehmen zu erstellenden
Dokumentation auf Vollständigkeit.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Antragstellung auf
Benützungsbewilligung bzw. Ausstellung einer Bestätigung an die
Baubehörde über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften
entsprechende Bauausführung vor Benützung des Objektes
(Fertigstellungsanzeige).
Optionale Leistung: Ausarbeitung von Übergabeplänen im M 1:50 auf
Grundlage der aktualisierten Ausführungsplanung mit Eintragung der
Haustechnik-Bestandsunterlagen unter Verwendung der von anderen an
der Planung fachlich Beteiligten bzw. ausführenden Firmen beigestellten
Grundlagen.
7. Mängelfeststellung und -bearbeitung
7.1. Feststellung und Zuordnung von Bauschäden während der Bauphase.
7.2. Feststellung und Auflistung der Gewährleistungsfristen.
7.3. Feststellung von Mängeln.
Optionale Leistung: Überwachung der Behebung der bei der Abnahme
der Bauleistungen festgestellten Mängel.
Optionale Leistung: Feststellen und Zuordnung von Mängeln nach der
Übernahme.
Optionale Leistung: Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden
Unternehmen.
Optionale Leistung: Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die
innerhalb der Verjährungsfrist der Genehmigungsansprüche, längstens
jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen
auftreten.
8. Dokumentation
8.1. Aufzeichnung des Baugeschehens (z.B. Führung des Baubuches,
Fotodokumentation, Planlisten).
8.2. Informations- und Archivierungsfunktion (z.B. Informationsweitergabe,
ordnungsgemäße Archivierung von gesammelten Daten und
Informationen).
8.3. Mitwirkung bei der Kostenfeststellung.
Optionale Leistung: Erstellen der Kostenfeststellung und von
Kostenanalyse nach speziellen Anforderungen des Auftraggebers.
Optionale Leistung: Berichtswesen an den Auftraggeber (z.B.
Quartalsberichte, Schlussbericht).
Optionale Leistung: Dokumentationen nach speziellen Vorgaben des
Auftraggebers.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
9. Sonstige Teilleistungen
9.1. Gefahr in Verzug: Temporäre Übernahme der Bauherrnkompetenzen
(Informationspflicht gegenüber der Projektleitung).
Optionale Leistung: Bauführung (im Sinne der landesrechtlichen
Bauregelungen und -normierungen).

III. SUBUNTERNEHMER
Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber iSd BVergG.


IV. HONORAR
1. Honorararten
Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende Definitionen:

– Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden (1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung hinzuweisen.
– Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Monat)
angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.
– Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem
Betrag angegebene Honorar.

2. Selbstkostenerstattungshonorar für Zusatzleistungen
Leistungen, die über die Pauschalleistung (das ist die Teilleistung, für die ein Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.


3. Wertsicherung
Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des
„Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“
(abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen. Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt). Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd
KSchG) abgeschlossen wurden.

4. Umsatzsteuer
Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als Bruttobetrag.

5. Zahlungsfrist
Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.


V. ÜBERGABE VON UNTERLAGEN
Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Arbeiten Pläne und behördliche Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat sämtliche Rechnungen und Schriftstücke von ausführenden Unternehmen, sowie die von ihm angefertigte Dokumentation (z.B. Bautagebuch) dem Auftraggeber so, dass von diesem allfällige Fristen eingehalten werden
können, spätestens aber nach Abschluss der Arbeiten im Original zu übergeben. Der Auftragnehmer ist nicht zur Aufbewahrung dieser Schriftstücke nach Abschluss der Arbeiten verpflichtet. In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde.

VI. VOLLMACHT
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verhandlungen mit Behörden während des Bauablaufs. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Verhandlung mit den ausführenden Unternehmen, soweit der Auftragnehmer gemäß den beauftragten Leistungen damit betraut wurde.

VII. GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern iSd KSchG.

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Google Tag Manager
Dies ist ein Tag-Management-System. Über den Google Tag Manager können Tags zentral über eine Benutzeroberfläche eingebunden werden. Tags sind kleine Codeabschnitte, die Aktivitätenverfolgen können. Über den Google Tag Manager werden Scriptcodes anderer Tools eingebunden. Der Tag Manager ermöglicht es zu steuern, wann ein bestimmtes Tag ausgelöst wird.